§ 22 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß § 11 Abs. 5 handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß § 11 Abs. 1 dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des § 19 Abs. 1 - einer Bewertung und Überwachung gemäß § 14 durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.Die Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des Paragraph 19, Absatz eins, - einer Bewertung und Überwachung gemäß Paragraph 14, durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.
  2. (2)Absatz 2Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 15, an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.Die Werksprüfstelle gemäß Absatz 2, ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Abs. 2, welcher die Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 lit. b erfüllt, erfolgen.Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Absatz 2, kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Absatz 2,, welcher die Anforderungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, erfüllt, erfolgen.
§ 22 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß § 11 Abs. 5 handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß § 11 Abs. 1 dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des § 19 Abs. 1 - einer Bewertung und Überwachung gemäß § 14 durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.Die Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des Paragraph 19, Absatz eins, - einer Bewertung und Überwachung gemäß Paragraph 14, durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.
  2. (2)Absatz 2Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 15, an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.Die Werksprüfstelle gemäß Absatz 2, ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Abs. 2, welcher die Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 lit. b erfüllt, erfolgen.Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Absatz 2, kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Absatz 2,, welcher die Anforderungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, erfüllt, erfolgen.
§ 22 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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