§ 13 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, zu erfolgen.
§ 13 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDruckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, zu erfolgen.
§ 13 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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