§ 1 AV

Anhörungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

1.

erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,

2.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

3.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,

4.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

5.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,

6.

von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

1.

erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,

2.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

3.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,

4.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

5.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,

6.

von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.

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