Begriffsbestimmungen
Schiffsführer
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht
Besetzung des Ruders
Schiffsurkunden und andere Dokumente
Einheitliche europäische Schiffsnummer (oder amtliche Schiffsnummer): Nummer des Schiffszeugnisses: Zuständige Behörde: Gültig bis: |
Mitführen der Verordnung und der Handbücher
Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße
Verbot des Einbringens in die Wasserstraße
Rettung und Hilfeleistung
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Freimachen des Fahrwassers
Überwachung
Sondertransporte
Anordnungen vorübergehender Art
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
oder
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Kennzeichen der Anker
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Anwendung und Begriffsbestimmungen
Tafeln, Flaggen und Wimpel
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Verbotene Lichter und Zeichen
Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
Bezeichnung der Fähren in Fahrt
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
Notzeichen
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden
Verbot des Stillliegens nebeneinander
Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Allgemeines
Gebrauch der Schallzeichen
Verbotene Schallzeichen
Notzeichen
Sprechfunk
Radar
Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)
Schifffahrtszeichen
Bezeichnung der Wasserstraße
Begriffsbestimmungen
Schnelle Schiffe
Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
Allgemeine Grundsätze
Kreuzen
Begegnen: Grundregeln
Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Begegnen im engen Fahrwasser
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Überholen: Allgemeine Bestimmungen
Überholen
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Wenden
Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
Treibenlassen
Vermeidung von Wellenschlag
Verbände
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Sperrung der Schifffahrt
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Vorschriften für Fähren
Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
Durchfahren fester Brücken
Durchfahren beweglicher Brücken
Durchfahren der Wehre
Durchfahren der Schleusen
Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
Vorrang bei der Schleusung
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
Kommunikation beim Stillliegen
Radarfahrt
Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden
Besonderer Vorrang
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
Allgemeine Regeln für das Stillliegen
Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
Festmachen
Liegestellen
Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
Wache und Aufsicht
Bleib-weg-Signal
Meldepflicht
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Begriffsbestimmungen
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)
Begriffsbestimmungen
Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
Meldungen
Schifferausweise
Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen
Fahrgastschifffahrt
Betrieb von Fähren
Veranstaltungen
Sondertransporte
Ausrüstung von Kleinfahrzeugen
Hinweiszeichen
Segelfahrzeuge
Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen
Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden
Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
rechtes Ufer | ||
von Strom-km | bis Strom-km | Mindestabstand |
1879,700 | 1882,900 | 30 m |
1895,450 | 1896,550 | 30 m |
1896,750 | 1900,100 | 30 m |
1904,700 | 1905,100 | 10 m |
1905,100 | 1907,000 | 30 m |
1908,350 | 1910,150 | 30 m |
1912,000 | 1913,100 | 30 m |
linkes Ufer | ||
von Strom-km | bis Strom-km | Mindestabstand |
1880,250 | 1882,650 | 10 m |
1888,700 | 1891,000 | 30 m |
1891,000 | 1891,700 | 10 m |
1891,700 | 1895,600 | 30 m |
1902,425 | 1905,300 | 30 m |
1905,300 | 1906,600 | 10 m |
1906,700 | 1907,300 | 10 m |
1907,300 | 1909,000 | 30 m |
1909,000 | 1909,300 | 10 m |
Beschränkung der Verbandsgrößen
Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal
Vorschriften für die March
Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,20 bis 2201,77)
Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Verhalten im Hafengebiet
Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
Überbelegung des Hafens
An- und Abmelden
Benützungsbeschränkungen
Reinhaltung des Hafens
Verhalten bei Gefahr
Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
Liegeplätze
Festmachen
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
Gebrauch der Propulsionsorgane
Landgang
Verkehr im Hafen
Liegeordnung
Umschlag
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Tankhäfen
Schutz und Winterstand
Schifffahrtsaufsicht im Hafen
Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils
Benützung der Treppelwege
Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Bezeichnung der Treppelwege
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Belgien | B |
Bosnien und Herzegowina | BIH |
Bulgarien | BG |
Deutschland | D |
Finnland | FI |
Frankreich | F |
Italien | I |
Kroatien | HRV |
Litauen | LT |
Luxemburg | L |
Malta | MLT |
Republik Moldau | MD |
Niederlande | N |
Norwegen | NO |
Österreich | A |
Polen | PL |
Portugal | P |
Rumänien | R |
Russische Föderation | RUS |
Schweden | SE |
Schweiz | CH |
Serbien | SRB |
Slowakei | SK |
Slowenien | SLO |
Tschechische Republik | CZ |
Ukraine | UA |
Ungarn | HU |
Weißrussland | BY |
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
71. In Anlage 3 wird das Bild unter Nummer 22 durch folgendes Bild ersetzt:
„“)
Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen
Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen.
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
“)
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
75. In Anlage 8 wird das Bild unter Abbildung 8 durch folgendes Bild ersetzt:
„“)
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert)
Lfd . | Bezeichnung der Schleusenaufsicht | Sitz der Schleusen-aufsicht | Schleusenbereich | E-Mail Adresse |
1 | Schleusenaufsicht | Wien | 1919,520 – 1923,750 | schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org |
2 | Schleusenaufsicht | Wien | Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf | schleusenaufsicht.nussdorf@viadonau.org |
3 | Schleusenaufsicht | Greifenstein (NÖ) | 1948,715 – 1952,200 | schleusenaufsicht.greifenstein@viadonau.org |
4 | Schleusenaufsicht | Zwentendorf (NÖ) | 1979,100 – 1983,310 | schleusenaufsicht.altenwoerth@viadonau.org |
5 | Schleusenaufsicht | Melk (NÖ) | 2037,210 – 2041,540 | schleusenaufsicht.melk@viadonau.org |
6 | Schleusenaufsicht | Persenbeug (NÖ) | 2059,170 – 2063,400 | schleusenaufsicht.persenbeug@viadonau.org |
7 | Schleusenaufsicht | Wallsee (NÖ) | 2093,140 – 2098,620 | schleusenaufsicht.wallsee@viadonau.org |
8 | Schleusenaufsicht | St. Georgen/Gusen (OÖ) | 2119,000 – 2122,200 | schleusenaufsicht.abwinden@viadonau.org |
9 | Schleusenaufsicht | Wilhering (OÖ) | 2145,745 – 2149,550 | schleusenaufsicht.ottensheim@viadonau.org |
10 | Schleusenaufsicht | Aschach (OÖ) | 2159,890 – 2166,100 | schleusenaufsicht.aschach@viadonau.org |
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Außenstelle | Sitz der Außenstelle | Aufsichtsbereich der Außenstelle |
1 | Schifffahrtsaufsicht | Hainburg (NÖ) | Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March |
2 | Schifffahrtsaufsicht | Wien | Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals) |
3 | Schifffahrtsaufsicht | Krems (NÖ) | Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000 |
4 | Schifffahrtsaufsicht | Grein (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828 |
5 | Schifffahrtsaufsicht | Linz (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000 |
6 | Schifffahrtsaufsicht | Aschach (OÖ) | Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer |
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
An das
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautikgemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 11 Punkt 09, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
1. Teil | |
§ 0.01 | Örtlicher Geltungsbereich |
§ 0.02 | Sachlicher Geltungsbereich |
2. Teil | |
1. Kapitel | |
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 1.02 | Schiffsführer |
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord |
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht |
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen |
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße |
§ 1.07 | Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht |
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge |
§ 1.09 | Besetzung des Ruders |
§ 1.10 | Schiffsurkunden und andere Dokumente |
§ 1.11 | Mitführen der Verordnung und der Handbücher |
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse |
§ 1.13 | Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße |
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen |
§ 1.15 | Verbot des Einbringens in die Wasserstraße |
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung |
§ 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge |
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers |
§ 1.19 | Besondere Anweisungen |
§ 1.20 | Überwachung |
§ 1.21 | Sondertransporte |
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art |
§ 1.23 | Erlaubnis von Veranstaltungen |
§ 1.24 | Schutz und Überwintern der Fahrzeuge |
2. Kapitel | |
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe |
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge |
§ 2.03 | Schiffseichung |
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger |
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker |
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
3. Kapitel | |
1. Abschnitt | |
§ 3.01 | Anwendung und Begriffsbestimmungen |
§ 3.02 | Lichter |
§ 3.03 | Tafeln, Flaggen und Wimpel |
§ 3.04 | Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel |
§ 3.05 | Verbotene Lichter und Zeichen |
§ 3.06 | Ersatzlichter |
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw. |
2. Abschnitt | |
2. A Bezeichnung während der Fahrt | |
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt |
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt |
§ 3.11 | Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt |
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt |
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt |
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m |
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt |
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang |
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge |
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt |
2. B Bezeichnung beim Stillliegen | |
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen |
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen |
§ 3.23 | Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen |
§ 3.24 | Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen |
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge |
§ 3.26 | Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können |
3. Abschnitt | |
§ 3.27 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke |
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen |
§ 3.29 | Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag |
§ 3.30 | Notzeichen |
§ 3.31 | Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
§ 3.32 | Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden |
§ 3.33 | Verbot des Stillliegens nebeneinander |
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit |
§ 3.35 | Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge |
§ 3.36 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
§ 3.37 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen |
§ 3.38 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst |
4. Kapitel | |
§ 4.01 | Allgemeines |
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen |
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen |
§ 4.04 | Notzeichen |
§ 4.05 | Sprechfunk |
§ 4.06 | Radar |
§ 4.07 | Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) |
5. Kapitel | |
§ 5.01 | Schifffahrtszeichen |
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße |
6. Kapitel | |
1. Abschnitt | |
§ 6.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 6.01a | Schnelle Schiffe |
§ 6.02 | Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften |
2. Abschnitt | |
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze |
§ 6.03a | Kreuzen |
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln |
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln |
§ 6.06 | Begegnen: schnelle Schiffe |
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser |
§ 6.08 | Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen |
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen |
§ 6.10 | Überholen |
§ 6.11 | Überholverbot durch Schifffahrtszeichen |
3. Abschnitt | |
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs |
§ 6.13 | Wenden |
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt |
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes |
§ 6.16 | Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße |
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge |
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten |
§ 6.19 | Treibenlassen |
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag |
§ 6.21 | Verbände |
§ 6.21a | Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind |
§ 6.22 | Sperrung der Schifffahrt |
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit |
4. Abschnitt | |
§ 6.23 | Vorschriften für Fähren |
5. Abschnitt | |
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines |
§ 6.25 | Durchfahren fester Brücken |
§ 6.26 | Durchfahren beweglicher Brücken |
§ 6.27 | Durchfahren der Wehre |
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen |
§ 6.28a | Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen |
§ 6.29 | Vorrang bei der Schleusung |
6. Abschnitt | |
§ 6.30 | Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt |
§ 6.31 | Kommunikation beim Stillliegen |
§ 6.32 | Radarfahrt |
§ 6.33 | Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden |
7. Abschnitt | |
§ 6.34 | Besonderer Vorrang |
§ 6.35 | Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten |
§ 6.36 | Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen |
§ 6.37 | Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern |
7. Kapitel | |
§ 7.01 | Allgemeine Regeln für das Stillliegen |
§ 7.02 | Stillliegen |
§ 7.03 | Ankern und Verwendung von Ankerpfählen |
§ 7.04 | Festmachen |
§ 7.05 | Liegestellen |
§ 7.06 | Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen |
§ 7.07 | Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter |
§ 7.08 | Wache und Aufsicht |
8. Kapitel | |
§ 8.01 | Bleib-weg-Signal |
§ 8.02 | Meldepflicht |
§ 8.03 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
9. Kapitel | |
10. Kapitel | |
§ 10.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 10.03 | Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz |
§ 10.04 | Beitrag zur Gewässerreinhaltung |
§ 10.05 | Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord |
§ 10.06 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen |
§ 10.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern |
§ 10.08 | Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich |
§ 10.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge |
§ 10.10 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)) |
3. Teil | |
1. Kapitel | |
§ 11.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 11.02 | Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen |
§ 11.03 | Meldungen |
§ 11.04 | Schifferausweise |
§ 11.05 | Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen |
§ 11.06 | Fahrgastschifffahrt |
§ 11.07 | Betrieb von Fähren |
§ 11.08 | Veranstaltungen |
§ 11.09 | Sondertransporte |
§ 11.10 | Schiffskraftstoffe |
§ 11.11 | Ausrüstung von Kleinfahrzeugen |
2. Kapitel | |
3. Kapitel | |
4. Kapitel | |
5. Kapitel | |
§ 15.01 | Hinweiszeichen |
§ 15.02 | Bezeichnung von Wasserflugplätzen |
§ 15.03 | Bezeichnung von Waterbike-Zonen |
6. Kapitel | |
§ 16.01 | Segelfahrzeuge |
§ 16.02 | Schwimmkörper und Wasserflugzeuge |
§ 16.03 | Wasserschifahren und ähnliche Sportarten |
§ 16.04 | Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens |
§ 16.05 | Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg |
7. Kapitel | |
§ 17.01 | Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein |
§ 17.02 | Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen |
8. Kapitel | |
§ 18.01 | Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen |
4. Teil | |
§ 20.01 | Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen |
§ 20.02 | Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden |
§ 20.03 | Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen |
§ 20.04 | Beschränkung der Verbandsgrößen |
§ 20.05 | Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal |
§ 20.06 | Vorschriften für die March |
5. Teil | |
§ 30.01 | Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77) |
§ 30.02 | Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70) |
§ 30.03 | Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung |
6. Teil | |
1. Kapitel | |
§ 40.01 | Verhalten im Hafengebiet |
§ 40.02 | Auskunftspflicht |
§ 40.03 | Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen |
§ 40.04 | Überbelegung des Hafens |
§ 40.05 | An- und Abmelden |
§ 40.06 | Betreten der Fahrzeuge |
§ 40.07 | Benützungsbeschränkungen |
§ 40.08 | Reinhaltung des Hafens |
§ 40.09 | Verhalten bei Gefahr |
§ 40.10 | Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge |
§ 40.11 | Liegeplätze |
§ 40.12 | Festmachen |
§ 40.13 | Beaufsichtigung der Fahrzeuge |
§ 40.14 | Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten |
§ 40.15 | Loswerfen |
§ 40.16 | Gebrauch der Propulsionsorgane |
§ 40.17 | Landgang |
§ 40.18 | Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen |
§ 40.19 | Sicherung von Leitungen |
§ 40.20 | Andere Benützung der Hafengewässer |
§ 40.21 | Verkehr im Hafen |
§ 40.22 | Liegeordnung |
§ 40.23 | Umschlag |
§ 40.24 | Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag |
§ 40.25 | Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
§ 40.26 | Tankhäfen |
§ 40.27 | Schutz und Winterstand |
§ 40.28 | Schifffahrtsaufsicht im Hafen |
2. Kapitel | |
§ 41.01 | Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen (Anm.: Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen) |
§ 41.02 | Schutz und Winterstand in Privathäfen |
3. Kapitel | |
§ 42.01 | Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils |
7. Teil | |
§ 50.01 | Benützung der Treppelwege |
§ 50.02 | Verkehrsregelung auf Treppelwegen |
§ 50.03 | Bezeichnung der Treppelwege |
§ 50.04 | Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
8. Teil | |
§ 60.01 | Organstrafverfügungen |
§ 60.02 | Übergangsbestimmungen |
§ 60.03 | Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften |
§ 60.04 | Inkrafttreten |
Anlagen | |
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt |
Anlage 2: | Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen |
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge |
Anlage 4: | Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen |
Anlage 5: | Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen |
Anlage 6: | Schallzeichen |
Anlage 7: | Schifffahrtszeichen |
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße |
Anlage 9: | Ölkontrollbuch |
Anlage 10: | Allgemeine technische Anforderungen an Radaranlagen |
Anlage 11: | Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff |
Anhänge | |
Anhang 1: | Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind |
Anhang 2: | Schleusenaufsichten |
Anhang 3: | Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung |
Anhang 4: | Sonnenauf- und -untergänge |
Anhang 5: | Schifffahrtsaufsichten |
Anhang 6: | Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane |
Anhang 7: | Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane |
Anhang 8: | Dienstausweis für die Schleusenaufsicht |
Anhang 9: | Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht |
Anhang 10: | Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin |
Anhang 11: | Dienstabzeichen für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin |
Anhang 12: | Schifferausweis |
Anhang 13: | Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen |
Anhang 14: | Antrag auf eine Fahrerlaubnis für Sondertransporte |
Anhang 15: | Fahrterlaubnis für Sondertransporte |