Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 11 Punkt 03,
Meldungen
1.Ziffer einsDie nach den Bestimmungen des 2. Teils vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten. Sie können auch von anderen Stellen oder Personen im Auftrag des Schiffsführers erstattet werden.
2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.Abweichend von Ziffer eins, sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
3.Ziffer 3Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.Unbeschadet der Ziffer eins und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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