Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 16 Punkt 01,
Segelfahrzeuge
1.Ziffer einsSegelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.
2.Ziffer 2Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.Für Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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