Anl. 7

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom

)

In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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