Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 22 a,
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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