§ 703

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ankern und Verwendung von Ankerpfählen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

a)

auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;

b)

auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2.

Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3.

Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Z 1 auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1 auch für die Verwendung von Ankerpfählen.

4.

Wenn Z 1 auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

5.

In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle

a)

das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder

b)

die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 703


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 703 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 703


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 703


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 703 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 702
§ 704