Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 7 Punkt 03,
Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a)Litera aauf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)Litera bauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
2.Ziffer 2Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Ziffer eins, Litera a, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3.Ziffer 3Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Z 1 auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1 auch für die Verwendung von Ankerpfählen.Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Ziffer eins, auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Ziffer eins, auch für die Verwendung von Ankerpfählen.
4.Ziffer 4Wenn Z 1 auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.Wenn Ziffer eins, auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Ziffer eins, Litera a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
5.Ziffer 5In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle
a)Litera adas Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
b)Litera bdie Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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