Ankern und Verwendung von Ankerpfählen
1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern: | |||||||||
a) | auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht; | |||||||||
b) | auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | |||||||||
2. | Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | |||||||||
3. | Die zuständige Behörde kann den Anwendungsbereich der Z 1 auf die Ankerpfähle erweitern. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1 auch für die Verwendung von Ankerpfählen. | |||||||||
4. | Wenn Z 1 auf die Verwendung von Ankerpfählen erweitert wird, können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a und b verboten ist, nur auf den Strecken Ankerpfähle verwenden, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | |||||||||
5. | In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle | |||||||||
a) | das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder | |||||||||
b) | die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten. |
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