Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsVorderseite
a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;
c)Litera cBundeswappen;
d)Litera dLichtbild;
e)Litera eVor- und Nachname;
g)Litera gSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
h)Litera hSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
i)Litera iaufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
j)Litera jSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
k)Litera kSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
2.Ziffer 2Rückseite
a)Litera aSchriftzug „Hafenmeister“;
b)Litera bGemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 40, des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
–StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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