Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 19,
Treibenlassen
1.Ziffer einsDas Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
2.Ziffer 2Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
3.Ziffer 3Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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