Treibenlassen
1. | Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten. | |||||||||
2. | Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen. | |||||||||
3. | Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer. |
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