§ 619

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Treibenlassen

1.

Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.

2.

Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.

3.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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