Anl. 12 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. 1.Ziffer einsDie Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr römisch II (Strom-km 1918,300);
  2. 2.Ziffer 2Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. 3.Ziffer 3Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. 4.Ziffer 4Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. 5.Ziffer 5Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;
  6. 6.Ziffer 6die Enns ab Fluss-km 2,70;
  7. 7.Ziffer 7die Traun ab Fluss-km 1,80;
  8. 8.Ziffer 8die March ab Fluss-km 6,0.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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