§ 605

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

1.

Abweichend von der Grundregel gemäß § 6.04 dürfen Fahrzeuge ausnahmsweise verlangen, dass die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll; dies ist nur zulässig, wenn dem Ersuchen in sicherer Weise entsprochen werden kann.

2.

Abweichend von § 6.04 können

a)

zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Liniendienst verkehren und deren höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,

b)

zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,

von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.

Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

3.

In diesem Fall müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände rechtzeitig folgende Zeichen geben:

„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,

„zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

4.

Zu Berg fahrende Fahrzeuge und Verbände müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, und außerdem müssen sie die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4 entfernen,

mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5.

Besteht die Gefahr, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Z 3 wiederholen.

6.

Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.

7.

Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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