§ 610

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Überholen

1.

Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an der Backbordseite des überholten Fahrzeugs vorbeifahren. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf das überholende Fahrzeug auch an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden überholen. Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2.

Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:

a)

„zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

b)

„zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3.

Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.

4.

Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muss, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

„zwei kurze Töne“ im Falle der lit. a oder

„einen kurzen Ton“ im Falle der lit. b.

Der Vorausfahrende muss dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

5.

Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.

6.

Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.

Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel ein anderes Fahrzeug überholt.

7.

Die Z 2 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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