Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
1. | Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen. | ||||||||||
In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4. | ||||||||||
2. | In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn | |||||||||
a) | die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist; | |||||||||
b) | die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist; | |||||||||
c) | die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt; | |||||||||
d) | die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt. |
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