Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3 Punkt 23,
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
1.Ziffer einsUnbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Bei Nacht:weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.In diesem Fall gilt Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,
2.Ziffer 2In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wennIn Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Ziffer eins, keine Lichter führen, wenn
a)Litera adie Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)Litera bdie Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
c)Litera cdie Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
d)Litera ddie Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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