§ 629

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vorrang bei der Schleusung

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;

b)

Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.17 führen.

2.

Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.

4.

In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 Z 1 lit. b und

e)

Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.

Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

5.

In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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