Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 27,
Schutz und Winterstand
1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
a)Litera awährend die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist undwährend die Schifffahrt wegen Hochwassers (Paragraph 20 Punkt 01,) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und
b)Litera bwährend des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt
zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.
2.Ziffer 2Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.
3.Ziffer 3Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.
4.Ziffer 4Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.
5.Ziffer 5An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.
6.Ziffer 6Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.
7.Ziffer 7Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
8.Ziffer 8Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, dieAbweichend von den Bestimmungen der Ziffer eins und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (Paragraph 40 Punkt 26, Ziffer eins,) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
a)Litera azur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
b)Litera bkeine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
c)Litera cfür die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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