Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 08,
Reinhaltung des Hafens
1.Ziffer einsIn Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthalts im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.
2.Ziffer 2Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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