Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph eins Punkt 20,
Überwachung
1.Ziffer einsSchiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
2.Ziffer 2Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
a)Litera adas Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
b)Litera bdas Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen von Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
c)Litera cdie Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 1.08 nicht entsprechen,die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von Paragraph eins Punkt 08, nicht entsprechen,
d)Litera dwenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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