§ 120

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Überwachung

1.

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

2.

Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

a)

das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,

b)

das Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht,

c)

die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 1.08 nicht entsprechen,

d)

wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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