Bezeichnung der Fähren in Fahrt
1. | Nicht frei fahrende Fähren müssen führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
a) | ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m; | |||||||||
b) | ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a. | |||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist. | ||||||||||
2. | Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein. | |||||||||
3. | Frei fahrende Fähren müssen führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
a) | ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a; | |||||||||
b) | ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b; | |||||||||
c) | die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c. | |||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
einen grünen Ball nach Z 1. | ||||||||||
4. | In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden. |
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