a)Litera aein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;
b)Litera bein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Litera a,
Bei Tag:einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.
2.Ziffer 2Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
a)Litera aein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera a, ;,
b)Litera bein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera b, ;,
c)Litera cdie Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.die Seitenlichter und das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, und c.
Bei Tag:einen grünen Ball nach Z 1.einen grünen Ball nach Ziffer eins,
4.Ziffer 4In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Ziffer 3, führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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