§ 316

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bezeichnung der Fähren in Fahrt

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.

Bei Tag:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.

2.

Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.

3.

Frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;

b)

ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;

c)

die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.

Bei Tag:

einen grünen Ball nach Z 1.

4.

In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 316


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 316 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 316


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 316


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 316 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 315
§ 317