Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Paragraph 10 Punkt 01,
Begriffsbestimmungen
1.Ziffer einsAllgemeine Begriffe:
a)Litera a„An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;“: Stoffe oder Gegenstände gemäß Litera b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
b)Litera b„Schiffsbetriebsabfall”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
c)Litera c„öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
d)Litera d„Altöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
e)Litera e„Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
f)Litera f„Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
g)Litera g„anderer Schiffsbetriebsabfall”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Z 2;”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Ziffer 2 ;,
h)Litera h„Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der lit. i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Litera i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
i)Litera i„Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
j)Litera j„Umschlagsrückstände”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
k)Litera k„Annahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
2.Ziffer 2Sonstige Begriffe:
a)Litera a„Hausmüll”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
b)Litera b„Klärschlamm”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
c)Litera c„Slops”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
d)Litera d„sonstiger Sonderabfall”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis c genannten Abfällen.”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter Litera a bis c genannten Abfällen.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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