Sondertransporte
1. | Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von | |||||||||
a) | Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen; | |||||||||
b) | schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist. | |||||||||
2. | Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. | |||||||||
In Österreich gilt § 11.09. | ||||||||||
3. | Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen. | |||||||||
4. | Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen. |
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