Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 4 Punkt 03,
Verbotene Schallzeichen
1.Ziffer einsEs ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.Ziffer 2Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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