§ 2003

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 20 Punkt 03,

Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

  1. 1.Ziffer einsAuf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1879,700

1882,900

30 m

1895,450

1896,550

30 m

1896,750

1900,100

30 m

1904,700

1905,100

10 m

1905,100

1907,000

30 m

1908,350

1910,150

30 m

1912,000

1913,100

30 m

linkes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1880,250

1882,650

10 m

1888,700

1891,000

30 m

1891,000

1891,700

10 m

1891,700

1895,600

30 m

1902,425

1905,300

30 m

1905,300

1906,600

10 m

1906,700

1907,300

10 m

1907,300

1909,000

30 m

1909,000

1909,300

10 m

         

  1. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    2. b)Litera bFahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    3. c)Litera cFahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;
    4. d)Litera dFahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;
    5. e)Litera eFahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.
    1. a)Litera aRuderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:
      • StrichaufzählungFischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-km 1909,000;
      • StrichaufzählungSchönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200 );
      • StrichaufzählungGroße Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900;
      • StrichaufzählungKleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;
      • StrichaufzählungStopfenreuther Arm (Rosskopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;
      • StrichaufzählungSpittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;
      • StrichaufzählungJohlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;
    2. b)Litera bRuderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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