§ 2003

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1.

Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1879,700

1882,900

30 m

1895,450

1896,550

30 m

1896,750

1900,100

30 m

1904,700

1905,100

10 m

1905,100

1907,000

30 m

1908,350

1910,150

30 m

1912,000

1913,100

30 m

linkes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1880,250

1882,650

10 m

1888,700

1891,000

30 m

1891,000

1891,700

10 m

1891,700

1895,600

30 m

1902,425

1905,300

30 m

1905,300

1906,600

10 m

1906,700

1907,300

10 m

1907,300

1909,000

30 m

1909,000

1909,300

10 m

              

2.

In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.

3.

Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4.

Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

c)

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d)

Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e)

Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.

5.

Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6.

Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:

a)

Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:

Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-km 1909,000;

Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200 );

Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900;

Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;

Stopfenreuther Arm (Rosskopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;

Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;

Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;

b)

Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7.

Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8.

Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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