Sperrung der Schifffahrt
1. | Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten. | |||||||||
2. | Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen | |||||||||
a) | A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten; | |||||||||
b) | A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten; | |||||||||
c) | A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten. |
0 Kommentare zu § 622