Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 22,
Sperrung der Schifffahrt
1.Ziffer einsWenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 Litera a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
2.Ziffer 2Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a)Litera aA.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
b)Litera bA.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
c)Litera cA.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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