Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 13,
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
1.Ziffer einsAbweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).Abweichend von Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer eins bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 7 Punkt 08, Ziffer 4,).
2.Ziffer 2Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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