§ 407

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Paragraph 4 Punkt 07,

Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Z 1 gelten in Österreich auch für Seeschiffe.aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG, ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012, ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 5, und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU entspricht. Diese Geräte müssen gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde zertifiziert und installiert und in gutem Betriebszustand sein. Die zuständige Behörde kann die Seeschiffe von diesen Vorschriften befreien. In Österreich müssen die Geräte auch den diesbezüglichen Vorschriften der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) bzw. der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen. Die Bestimmungen dieser Ziffer eins, gelten in Österreich auch für Seeschiffe.Diese Vorschriften gelten nicht für folgende Fahrzeuge:
    1. a)Litera aFahrzeuge in Verbänden, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
    2. b)Litera bKleinfahrzeuge,
    3. c)Litera cFahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
    4. d)Litera dnicht frei fahrende Fähren.
  2. 2.Ziffer 2Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Z 1 lit. a müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.Das Inland-AIS-Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die auf den von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Liegestellen stillliegen. Fahrzeuge nach Ziffer eins, Litera a, müssen an Bord vorhandene Inland-AIS-Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
  3. 3.Ziffer 3Für die Übertragung von Nachrichten mittels Inland-AIS gilt die Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.
  4. 4.Ziffer 4Es müssen mindestens folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Internationalen Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007/EU und der entsprechenden Empfehlungen der ITU übermittelt werden:
    1. a)Litera aNutzeridentifikation (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
    2. b)Litera bSchiffsname;
    3. c)Litera cSchiffstyp oder Verbandstyp;
    4. d)Litera deinheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder die IMO-Nummer;
    5. e)Litera eGesamtlänge des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
    6. f)Litera fGesamtbreite des Fahrzeugs bzw. Verbandes auf dm genau;
    7. g)Litera gPosition (WGS 84);
    8. h)Litera hGeschwindigkeit über Grund;
    9. i)Litera iKurs über Grund;
    10. j)Litera jZeit des elektronischen Navigationsgerätes;
    11. k)Litera kNavigationsstatus (zB in Fahrt mit Motorkraft, vor Anker, festgemacht);
    12. l)Litera lBezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
    13. m)Litera mPositionsgenauigkeit;
    14. n)Litera nTiefgang des Fahrzeugs;
    15. o)Litera oin Österreich: das Rufzeichen;
    16. p)Litera pin Österreich: Gefahrgutklasse;
  5. 5.Ziffer 5Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
    1. a)Litera aGesamtlänge;
    2. b)Litera bGesamtbreite;
    3. c)Litera cVerbandstyp;
    4. d)Litera dNavigationsstatus;
    5. e)Litera eBezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m (zB GNSS-Antenne);
    6. f)Litera fTiefgang des Fahrzeugs;
    7. g)Litera gin Österreich: Gefahrgutklasse.
  6. 6.Ziffer 6Kleinfahrzeuge können mit einem AIS Inland Gerät, einem AIS-Gerät der Klasse A oder einem AIS-Gerät der Klasse B ausgerüstet sein. Die Inland-AIS-Geräte müssen dem Internationalen Standard für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (VTT) (Resolution Nr. 63) bzw. in der Europäischen Union der Durchführungsverordnung 415/2007 und den Vorschriften für den Sprechfunk entsprechen. AIS-Geräte der Klasse A müssen den Vorschriften der IMO entsprechen. AIS-Geräte der Klasse B müssen den internationalen Vorschriften für Telekommunikation und Elektrotechnik entsprechen.
  7. 7.Ziffer 7Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Z 4 lit. d nicht zu übermitteln.Kleinfahrzeuge, denen keine ENI-Nummer erteilt wurde, brauchen die Daten nach Ziffer 4, Litera d, nicht zu übermitteln.
  8. 8.Ziffer 8Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  9. 9.Ziffer 9Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Z 1 entsprechend.Für Fahrzeuge, die ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS-Gerät der Klasse A oder ein AIS-Gerät der Klasse B verwenden, gelten die Regelungen nach Ziffer eins, entsprechend.
  10. 10.Ziffer 10In Österreich hat der Schiffsführer die über Inland-AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
  11. 11.Ziffer 11In Österreich müssen Fahrzeuge gemäß Z 1, ausgenommen Fähren, auch mit Inland-ECDIS-Geräten, die mit den Inland-AIS-Geräten verbunden sind, ausgerüstet sein. Die Inland-ECDIS-Geräte müssen für den Navigationsmodus zugelassen sein oder den Mindestanforderungen für Inland ECDIS im Informationsmodus gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS), ABl. Nr. L 324 vom 19.12.2018 S. 1, entsprechen.In Österreich müssen Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, ausgenommen Fähren, auch mit Inland-ECDIS-Geräten, die mit den Inland-AIS-Geräten verbunden sind, ausgerüstet sein. Die Inland-ECDIS-Geräte müssen für den Navigationsmodus zugelassen sein oder den Mindestanforderungen für Inland ECDIS im Informationsmodus gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS), ABl. Nr. L 324 vom 19.12.2018 S. 1, entsprechen.
In Kraft seit 30.06.2024 bis 31.12.9999
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