§ 616

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße

1.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ein Manöver nach Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:

„drei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;

„drei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;

„drei lange Töne“, wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.

Vor Beendigung des Überquerens müssen sie erforderlichenfalls geben:

„einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder

„einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.

4.

Ist ein Tafelzeichen B.9 (a) oder B.9 (b) (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

5.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7, Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.

Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. b gezeigt wird.

6.

Wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 lit. a gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.

7.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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