§ 803

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass

a)

die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und

b)

die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

a)

Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb,

b)

Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind,

c)

Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und

d)

Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3.

Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

4.

Nach der Bebunkerung mit verflüssigtem Erdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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