§ 308

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

1.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

Bei Nacht:

a)

ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet;

b)

Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist.

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht gesetzt ist.

3.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Z 1 und 2 beibehalten.

4.

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

5.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 308


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 308 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 308


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 308


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 308 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 307
§ 309