Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 08,
Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
1.Ziffer einsEinzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:Bei Nacht:
a)Litera aein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet;
b)Litera bSeitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)Litera cein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist.
2.Ziffer 2Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht gesetzt ist.
3.Ziffer 3Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Z 1 und 2 beibehalten.Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Ziffer eins und 2 beibehalten.
4.Ziffer 4Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
5.Ziffer 5Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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