Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3 Punkt 27,
ZusätzlicheBezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
1.Ziffer einsUnbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:Bei Nacht und Tag:Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.Das Funkellicht kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auch von Feuerlöschbooten im Hilfeleistungseinsatz und von Fahrzeugen der Rettung im Einsatz geführt werden.
2.Ziffer 2Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.
3.Ziffer 3In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 5, angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Ziffer 2, führen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 327
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 327 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 327