§ 318

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:

Bei Nacht:

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder

zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

Bei Tag:

eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder

zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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