Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
1. | Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder | ||||||||||
zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder | ||||||||||
zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. | ||||||||||
2. | Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben. |
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