§ 107

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

1.

Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

2.

Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten oder zur Seite eingeschränkt, kann dies durch die Verwendung von Radar ausgeglichen werden.

3.

Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

4.

Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe zB Artikel 27.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018) vorgenommen werden:

a)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;

b)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;

c)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m bis unter 15,00 m, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Längsreihen geladen sind;

d)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

5.

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden als Sitzplätze vorhanden sind.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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