§ 115

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verbot des Einbringens in die Wasserstraße

1.

Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.

2.

Sind Gegenstände oder Stoffe nach Z 1 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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