§ 4003

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 40 Punkt 03,

Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,
    1. a)Litera adie zu sinken drohen,
    2. b)Litera bdie brennen,
    3. c)Litera cbei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
    4. d)Litera ddie drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.14 Z 3 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN an Bord haben,die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN an Bord haben,
    5. e)Litera edie zum Verschrotten bestimmt sind oder
    6. f)Litera fdie im Rahmen eines Sondertransports fortbewegt werden,
    dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schifffahrtsaufsichtsorgane in einen Hafen einlaufen.
  2. 2.Ziffer 2Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Ziffer eins, genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Ziffer eins, Litera a,, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
  3. 3.Ziffer 3Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.Tritt ein Schaden oder einer der in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.
  4. 4.Ziffer 4Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.
  5. 5.Ziffer 5Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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