§ 5002

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 50 Punkt 02,

Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. 1. Ziffer einsDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, dieDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a,, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. a)Litera afür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.08 bewilligten Veranstaltungen oderfür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 08, bewilligten Veranstaltungen oder
    2. b)Litera bfür die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)
    in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
  2. 2.Ziffer 2Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
  3. 3.Ziffer 3Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
  4. 4.Ziffer 4Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nichtDie Ausnahmen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, gelten nicht
    1. a)Litera abei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
    2. b)Litera bbei Hochwasser;
    3. c)Litera cim Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
    4. d)Litera dim Bereich von Windbruch.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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