§ 5002

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.08 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)

in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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