§ 1005

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 10 Punkt 05,

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

  1. 1.Ziffer einsDer Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.04 Z 1 genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Paragraph 10 Punkt 04, Ziffer eins, genannten Abfälle mit Ausnahme der Ladungsteile und der Abfälle aus dem Ladungsbereich separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
  2. 2.Ziffer 2Es ist verboten,
    1. a)Litera aan Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
    2. b)Litera ban Bord Abfälle zu verbrennen;
    3. c)Litera cöl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
  3. 3.Ziffer 3In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.In Österreich muss Hausmüll, wenn möglich, nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Ziffer eins, kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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