§ 402

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gebrauch der Schallzeichen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.

2.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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