Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 4 Punkt 02,
Gebrauch der Schallzeichen
1.Ziffer einsUnbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Ziffer 2,, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt römisch III dieser Verordnung geben.
2.Ziffer 2Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt römisch III Titel A geben.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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