§ 328

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bezeichnung führen:

Bei Nacht und bei Tag:

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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