§ 604

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Begegnen: Grundregeln

1.

Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

2.

Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

3.

Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

4.

Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:

a)

bei Nacht:

ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann;

b)

bei Tag:

ein weißes starkes Funkellicht oder

eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht.

Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, die Bergfahrer wollen ihre Absicht anzeigen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.

5.

Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,

„zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

7.

Die Z 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

8.

Unbeschadet der Bestimmungen nach Z 1, welche etwas anderes vorsehen, müssen, wenn sich zwei Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Kategorien derart begegnen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen und müssen Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren, Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen. Dabei muss ein Fahrzeug, welches nahe am Rand des bezeichneten Fahrwassers fährt, seine Fahrt entlang des Randes fortsetzen, wenn sich dieser Rand an der Steuerbordseite befindet; das andere Fahrzeug muss diesem ausweichen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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