Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 11 Punkt 09,
Sondertransporte
1.Ziffer einsDie Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 14 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 5 zu beantragen.Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß Paragraph eins Punkt 21, auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 14 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 5 zu beantragen.
2.Ziffer 2Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen
a)Litera adie Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
b)Litera balle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
3.Ziffer 3Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 15 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 15 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
4.Ziffer 4Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
5.Ziffer 5Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
6.Ziffer 6Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
7.Ziffer 7Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
8.Ziffer 8Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.
9.Ziffer 9Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.Die Überholverbote gemäß Paragraph 6 Punkt 11, gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.
10.Ziffer 10Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die Paragraphen eins Punkt 10,, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.
11.Ziffer 11Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Ziffer 3,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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