§ 118

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Freimachen des Fahrwassers

1.

Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.

2.

Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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