§ 334

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

1.

Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht:

drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;

Bei Tag:

einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2.

Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:

Bei Nacht:

a)

zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;

Bei Tag:

a)

zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;

b)

zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.

Die in dieser Ziffer genannten Lichter, Bälle und Doppelkegel müssen in einem Abstand von mindestens 2 m und auf keinen Fall höher als das untere Licht oder der untere Ball nach Z 1 dieses Paragraphen geführt werden.

3.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 334


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 334 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 334


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 334


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 334 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 333
§ 335