Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 12,
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1.Ziffer einsFahrzeuge unter Segel müssen führen:Bei Nacht:
a)Litera adie Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, ;, diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
b)Litera bdas Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
2.Ziffer 2Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:Zusätzlich zu den Lichtern nach Ziffer eins, kann ein Fahrzeug unter Segel führen:Bei Nacht:zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3.Ziffer 3Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:Bei Nacht im Donauraum:die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.die Lichter nach Ziffer eins und ein Topplicht statt der Lichter nach Ziffer 2,Bei Tag:einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
4.Ziffer 4Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Ziffer 2, gelten nicht für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 35,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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