§ 312

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

1.

Fahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;

b)

das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

2.

Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

Bei Nacht:

zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3.

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:

Bei Nacht im Donauraum:

die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.

Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

4.

Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 312


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 312 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 312


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 312


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 312 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 311
§ 313