Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1. | Fahrzeuge unter Segel müssen führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
a) | die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein; | |||||||||
b) | das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c. | |||||||||
2. | Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen: | |||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein. | ||||||||||
3. | Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen: | |||||||||
Bei Nacht im Donauraum: | ||||||||||
die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2. | ||||||||||
Bei Tag: | ||||||||||
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten. | ||||||||||
Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist. | ||||||||||
4. | Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35. |
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