§ 314

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 14,

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:Bei Nacht:ein blaues Licht;Bei Tag:einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.
  2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:Bei Nacht:zwei blaue Lichter;Bei Tag:zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.
  3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 führen:Bei Nacht:drei blaue Lichter;Bei Tag:drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der drei blauen Kegel können auch je drei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.
  4. 4.Ziffer 4Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Z 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Ziffer eins,, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Ziffer eins,, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  5. 5.Ziffer 5Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Z 4 auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Ziffer 4, auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.
  6. 6.Ziffer 6Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Z 1, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Ziffer eins,, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.
  7. 7.Ziffer 7Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Z 1 führen muss.Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Ziffer eins,, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Ziffer eins, gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Ziffer eins, führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Ziffer eins, führen muss.
  8. 5.Ziffer 5Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 314


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 314 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 314


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 314


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 314 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 313
§ 315