§ 123

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Erlaubnis von Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

In Österreich gilt § 11.08.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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