§ 315

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:

Bei Tag:

einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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