Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 706
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 706 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 706