§ 706

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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