Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 36,
Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
1.Ziffer einsDas Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
2.Ziffer 2Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
3.Ziffer 3Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 35, führen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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