§ 601

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

a)

Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;

b)

Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;

c)

Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

2.

Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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