§ 601

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 01,

Begriffsbestimmungen

  1. 1.Ziffer einsIm Sinne dieses Kapitels gelten als:
    1. a)Litera aBegegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
    2. b)Litera bÜberholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
    3. c)Litera cKreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a, und b genannter Weise nähern.
  2. 2.Ziffer 2Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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